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Digitale Signatur
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Die elektronische Signatur wird rechtlich der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt, sofern von einer geprüften Zertifizierungsstelle (Trustcenter) eine entsprechende Signaturkarte ausgegeben wird und dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Nur Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur können als elektronische Form eine per Gesetz geforderte Schriftform auf Papier ersetzen. Neben der qualifizierten Signatur lässt das deutsche Vergaberecht auch die Nutzung der weniger formstrengen fortgeschrittenen Signatur zu.
 Voraussetzungen für die Abgabe eines Angebotes mit elektronischer Signatur:
  • Internetanbindung (mit möglichst schneller Verbindung z.B. über DSL)
  • Registrierung auf einer E-Vergabeplattform zum Bezug der elektronischen Vergabeunterlagen sowie der Clientsoftware zum Bearbeiten der Angebotsdateien
  • Signaturkarte und Kartenlesegerät für das Versenden der Angebote
In der Praxis werden für die qualifizierte elektronische Signatur hauptsächlich Signaturkarten eingesetzt, die mit einer 6-stelligen PIN- Code zu bedienen sind. Diese Chipkarten erhalten Sie in Trustcentern gegen Vorlage Ihres Personalausweises. Trustcenter sind beispielsweise die Bundesnotarkammer, die S-Trust und verschiedene regionale Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammern.

Damit der Computer die Chipkarte auslesen kann, brauchen Sie ein Kartenlesegerät. Häufig werden Chipkarten, Kartenlesegeräte und die zugehörige Software zur Signatur als preisgünstige Paketalternative angeboten.
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