Ungebundene Versicherungsvermittler sowie Versicherungsberater müssen nach § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen, dass sie die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. (Ausnahmen entnehmen Sie unserem Merkblatt.)